Beschreibung
Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.
Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für des BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.
Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.
Weitere Informationen über Reisen mit Betäubungsmitteln erhalten Sie auf der Webseite vom BfArM
Reise in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raum, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihre Arzt um von dort die Bescheinigung zu erhalten (sog. Bescheinigung nach Artiel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Reise in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länger außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtliche Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Zudem sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich eine Importgenehmigung, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell
Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden, diese finden Sie hier.
Erfoderliche Unterlagen:
Erforderlich ist der Personalausweis und das vom verschreibenden Arzt ausgefüllte Schreiben
Zum Erhalt der Bescheinigung sind mitzubringen:
- Vom verschreibenden Arzt in Teil A unterzeichnetes Schengener-Formular.
- BtM: Original-Rezept oder eine abgestempelte und unterschriebene Kopie des BtM-Rezepts. Ein Durchschlag des BtM-Rezepts wird sowohl in der Apotheke, als auch beim verordneten Arzt aufbewahrt.
- Bei medizinischem Cannabis: Vorlage eines Privat oder e-Kassenrezeptes (ausgedruckt).
- Bei Minderjährigen reicht das Erscheinen der Sorgeberechtigten mit den jeweiligen Ausweisdokumenten aus. Ein persönliches Erscheinen von Kindern und Jugendlichen ist nicht notwendig.
- Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass), bzw. Ausweisdokument und Vollmacht.
Kosten/Leistung:
Die Beglaubigung kostet 10€. Diese müssen bar mitgebracht werden.
Wenn Sie eine Beglaubigung im Gesundheitsamt beantragen möchten, bitten wir Sie uns aus terminlicher Sicht vorerst telefonisch zu erreichen unter 0741/ 17445-0.
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Gesundheitsamt Rottweil
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